Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pfeuffer GmbH
§ 1 Allgemeines
(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund nachfolgender Bedingungen.
(2) Wir weisen bei Angebotsabgabe und Auftragsbestätigung jeweils auf unsere Geschäftsbedingungen hin. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(3) Wir weisen die Kunden gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hin, dass wir ihre für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlichen personenbezogenen Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung verarbeiten und Informationen weitergeben.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.
(5) Sofern wir zur Montage beauftragt werden, gelten neben unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich unsere Montagebedingungen in der aktuellen Fassung. Sollten Ihnen diese nicht vorliegen, können sie jederzeit bei uns eingesehen bzw. von uns angefordert werden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
(1) Unsere Angebote sind bis zu ihrer Annahme widerruflich.
(2) Unsere Mitarbeiter sind mit Ausnahme der Geschäftsführer und der Prokuristen nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen zu geben.
(3) Konstruktionsänderungen behalten wir uns vor, soweit sie handelsübliche und/oder unwesentliche Änderungen betreffen, insbesondere Verbesserungen der Ware darstellen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
(4) An den zum Angebot gehörenden Unterlagen (z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen) behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und sonstige Rechte vor; sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn sie ausdrücklich zur Weitergabe bestimmt sind.
§ 3 Preise/Schadenersatz
(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk ohne Montage zuzüglich der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer.
(2) Alle nach Ablauf eines Monats nach Vertragsschluß eingetretenen Kostenerhöhungen (Material-, Lohn-, Energiekosten, gesetzliche Bestimmungen) berechtigen uns zur Nachbelastung, soweit unsere Leistungen nicht innerhalb von 4 Monaten zu erbringen sind. Das gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse.
(3) Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise gemäß unserer Preisliste. Im Übrigen ist die ortsübliche und angemessene Vergütung zu entrichten.
(4) Bei wesentlichen Änderungen des Auftrages (Mehrungen oder Minderungen von 10 % und mehr) ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten für die geforderte Leistung.
(5) In allen Fällen des Rücktritts vom Vertrag, die nicht von uns zu vertreten sind, sind wir berechtigt, ohne Nachweis des Schadens eine Bearbeitungsgebühr bis zu 8 % des Gesamtkaufpreises einschließlich kostenpflichtiger Sonderwünsche oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Aufwandes zu verlangen. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nicht anders vereinbart, wird unsere Forderung zum 10. des Monats zur Zahlung fällig, der der Rechnungstellung folgt. Erfolgt eine Zahlung durch Überweisung, gilt die Zahlung mit Ausführung der Überweisung als geleistet, wenn das Konto über ausreichende Deckung verfügt. Erfolgt eine Zahlung per Scheck, so gilt die Zahlung als geleistet, sobald der Scheck versandt wurde oder bei Nichtversendung uns zugegangen ist, vorausgesetzt der Scheck wird unserem Konto gutgeschrieben. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber und unter Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall entgegengenommen. Diskont- und sonstige Spesen sind vom Kunden zu tragen.
(2) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung gegen etwaige von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft.
(3) Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(4) Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen die Zahlung leistet. Ist der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 288 BGB zu berechnen. Nehmen wir Kontokorrentkredit zu einem Zinssatz in Anspruch, welcher höher liegt, so sind wir berechtigt, einen diesem Zins entsprechenden Zinssatz zu berechnen.
(5) Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, z.B. einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst, die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens, sind wir berechtigt, unsere gesamte Forderung sofort zur Zahlung fällig zu stellen.
(6) Wir sind berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen an den Kunden zu verrechnen. Dies mit allen Forderungen, die der Kunde aus Lieferungen oder sonstigen Rechtsgründen gegen uns hat, sofern nicht ein Aufrechnungsverbot i.S.d. §§ 390 – 395 BGB vorliegt.
§5 Eigentumsvorbehalt und weitere Sicherheiten
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamtverbindlichkeiten (einschließlich etwaiger Nebenforderungen und etwaiger im Interesse des Kunden eingegangener Aufwendungen) unser Eigentum. Bei laufender Rechnung (Kontokorrentverhältnis) gilt das vorbehaltene Eigentum. (Kontokorrentvorbehalt)
(2) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltliche Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Ein Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kunde der Saldenmitteilung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang widerspricht.
(3) Verarbeitung oder Umbildung von uns gelieferter noch in unserem Eigentum stehender Waren erfolgt stets in unserem Auftrag, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §94 BGB verbunden, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung Allgemeingut, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung. Der Kunde verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern.
(5) Der Kunde tritt schon jetzt hiermit alle ihm zustehenden Forderungen bezüglich der Vorbehaltsware einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen, aus einem Verkauf, einer Be- oder Verarbeitung oder Verbindung der von uns gelieferten Waren und / oder erbrachten Leistungen an uns sicherheitshalber ab. Wir nehmen die Abtretung an. Dieses gilt gleichermaßen für Ansprüche des Kunden aus Verlust oder Beschädigung der Vorbehaltsware (Versicherung, unerlaubte Handlung usw.). Die Abtretung beschränkt sich jeweils der Höhe nach auf den Preis unserer Waren und Leistungen gemäß § 3.1
(6) Der Kunde überträgt hiermit zugleich im Verhältnis des Wertes der uns im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehaltes abgetretenen Forderungen und Rechte alle ihm, gegen seine Kunden zustehenden Sicherungsrechte auf uns. Soweit dieses nicht möglich ist, tritt der Kunde die vereinnahmten Forderungen sowie den aus der Verwertung des Sicherungsrechts erzielten Erlös anteilig an uns ab. Der Kunde tritt gleichermaßen seine Rechte gegenüber seinen Kunden auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek und auf Gewährung von Sicherungsleistungen nach § 648 ABGB an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
(7) Wir ermächtigen Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Wir widerrufen diese Einzugsermächtigung bereits jetzt für den Fall, dass der Kunde eine Verpflichtung uns gegenüber nicht erfüllt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Wir sind dann berechtigt, die Abtretung der Forderung und etwaige auf uns übergegangene Sicherungsrechte offen zu legen. Etwaige Kosten aus der Verwertung und Rechtsverfolgung hinsichtlich der abgetretenen Forderungen und Sicherungsrechte gehen zu Lasten des Kunden.
(8) Die gelieferte Ware darf ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch sicherungsweise übereignet werden. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen, uns unverzüglich benachrichtigen und uns jede zur Wahrung unserer Rechte erforderliche Hilfe leisten.
(9) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, Beeinträchtigung der Sicherheiten, unsachgemäßer Behandlung und pflichtwidriger Weitergabe der Vorbehaltsware sind wir berechtigt, unseren Eigentumsvorbehalt gelten zu machen und sofort die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes beinhaltet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
(10) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
(11) Haftung und Sicherheitsvorkehrungen bei Kühlzellen. Die ausgelieferten Kühlzellen sind ausschließlich selbsttragend.
Für kundenseitige Montagen an der Zellendecke wird keine Haftung übernommen. Der Kunde oder die montierende Firma ist verpflichtet,
bei Arbeiten auf der Zellendecke entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu tragen. Zudem sind die
Abhängevorrichtungen bei der Wartung einer Sichtprüfung zu unterziehen. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Einhaltung dieser Sicherheitsvorkehrungen
und haftet für etwaige Schäden, die aus einer Nichteinhaltung resultieren.
§ 6 Liefer- und Leistungsfristen
(1) Die von uns genannten Termine und Fristen sind nur dann maßgeblich, wenn sie kalendermäßig bestimmt sind.
– bei geschuldeter Montage mit Abnahmereife der Leistung,
– bei einer Bringschuld mit Übergabe, in sonstigen Fällen, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
(3) Die Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflußsphäre liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes oder die Durchführung der Leistung von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unserem Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen den Kunden baldmöglichst mitteilen.
(4) Im Falle des Verzuges ist der Kunde, sofern er nicht Verbraucher ist, nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, mit dem Hinweis, daß er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf die Frist ablehne und die Frist erfolglos abgelaufen ist. Ein Rücktritt kann in diesem Falle nur erfolgen, wenn er schriftlich erklärt wird.
(5) Geraten wir in Verzug, so kann der Kunde neben Lieferung/Leistung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung ist auf typischerweise vorhersehbare Schäden begrenzt.
(6) Werden der Versand oder die Montage aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat und nimmt er unsere Leistung trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht ab, so sind wir berechtigt, ab Fristablauf einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % pro Monat, maximal jedoch 10 % des Rechnungsbetrages zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten. Der Kunde hat das Recht, uns nachzuweisen, dass infolge seines Verzuges kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist.
(7) Sofern wir uns nicht in Verzug befinden, werden wir für die Dauer der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Kunden von der Einhaltung der Liefer- und Leistungsfristen frei.
(8) Die Art der Beförderung, das Versandmittel, der Transportweg sowie Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers, ferner die Verpackung sind unserer Wahl überlassen. Dieses geschieht nach unserem Ermessen und verkehrsüblicher Sorgfalt unter Ausschluß jeglicher Haftung. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
(9) Wenn Montage durch uns vereinbart ist, dann hat der Kunde für ungehinderte Einbringung unserer Produkte und für den Zugang zu sorgen.
§ 7 Haftung für Mängel und sonstige Haftung
(1) Liegt ein von uns zu vertretender Mangel der gelieferten Ware vor, so sind wir nach Wahl des Kunden zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels tragen wir die zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(2) Das Wahlrecht des Kunden, nach §439 ABS 1 BGB entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen, geht nach ergebnislosem Ablauf einer ihm zur Vornahme der Wahl gesetzten angemessenen Frist auf uns über.
(3) Schlägt die Nachbesserung zum zweiten Mal fehl oder sind wir zur Beseitigung der Ersatzlieferung nicht in der Lage, so kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
(4) Bei Bauleistungen ist das Rücktrittsrecht des Kunden wegen eines Mangels ausgeschlossen.
(5) Bei unerheblichen Mängeln ist die Nacherfüllung bei allen Lieferungen/Leistungen ausgeschlossen.
(6) Eine Haftung wegen geringfügigen optischen Mängeln der Blechoberflächen von Zellenpaneelen und Türen ist ausgeschlossen. Dies gilt dann nicht, wenn der Kunde uns einen Auftrag für eine komplett, zusammenhängende Blechcharge erteilt. Ist dies nicht der Fall, entstehen aufgrund verschiedener Blech-Chargen bei den Stahlwerken unterschiedliche Bürst- und Kreismattierbilder sowie leichte Welligkeiten.
(7) Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch unsere Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht, sofern wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird nicht begrenzt.
(8) Wir leisten für unsere Baustoffe Gewähr für die Zeit von 5 Jahren, sofern der Kunde den Baustoff in der üblichen und vorhergesehenen Weise verwendet und ein Mangel der bei uns erworbenen Baustoffe zu einem Mangel eines Bauwerkes führt. Ansonsten gilt eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren, bei einem Geschäft mit Nicht-Verbrauchern von 1 Jahr. Die Frist beginnt mit Übergabe der Sache(n) an den Kunden.
– ungeeignete und unsachgemäße Verwendung,
– fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,
– natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel,
– Austauschwerkstoffe,
– mangelhafte Bauarbeiten,
– ungeeigneter Baugrund,
– chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.
(10) Keine Gewährleistung wird übernommen für Schäden, die der Kunde selbst verschuldet hat durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritten, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Beschädigung der lackierten Oberfläche und dadurch entstehenden Korrosion, ungeeignete Betriebsmittel, chemische oder elektrochemische oder elektrische Einflüsse, Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen, unsachgemäße Anwendung oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritten und aus Einwirkung von Teilen fremder Herkunft sowie natürlicher Abnutzung. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß keine Gewährleistungspflicht vorliegt, wenn sich Verschleißteile wie z.B. Dichtungen, Türverschlüsse und Scharniere, durch natürlichen Verschleiß abnutzen. Unsere Gewährleistungspflicht umfasst ferner nicht Schäden, die durch Weiterbenutzung trotz Auftretens eines Mangels entstanden sind.
(10) Zur Mängelprüfung eingesetzte Personen sind nicht befugt, Mängel anzuerkennen oder für uns verbindliche Erklärungen abzugeben.
§8 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Marktsteft
(2) Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der Kunde Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Sitz ausschließlicher Gerichtsstsand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt diejenige wirksame, die die Parteien vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.
Marktsteft, August 2006